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Mit Einführung der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 wurde in Art. 229 §32 EGBGB eine Übergangsfrist zur Erklärung des Widerrufs bei sog. Altverträgen eingeräumt, die regelmäßig am 27. Juni 2015 endet!
Bis zu diesem Tag kann das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen nach altem Recht noch ausgeübt werden. Danach ist der Widerruf nur noch in Einzelfällen möglich. Diese Regelung gilt sowohl für Verträge über eine Warenlieferung (z.B. einem Kaufvertrag) als auch für Darlehens-/ Kreditverträge und Versicherungsverträge, sofern eine Widerrufsbelehrung kraft Gesetzes notwendig ist. Dieses ist in der Regel der Fall.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2015 (in der Rechtssache C‑388/13) entschieden, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betrifft.
Weiter hat der EuGH festgestellt, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 7.5.2015 – 6 W 42/15 – entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, als ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist zu sehen ist. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb inhaltlich richtig. Das OLG Frankfurt hat damit den Beschluss des LG Frankfurt vom 27.4.2015 –2-3 O 132/15- bestätigt, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist. Die für denn Verbraucher günstige Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist ist zulässig.