BGH Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13 -;

Der BGH hat (die bisherige Rechtsprechung zur 40-Euro-Klausel stützend) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite bei Fernabsatzge­schäften nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Shopbetreiber dem Verbraucher die Be­lehrung über das Widerrufsrecht in Textform (Email, Brief, Fax) übersenden.

Leitsätze des BGH:

a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordi­nary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbeleh­rung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).

b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kon­trollkasten zu versehende Bestätigung "Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kennt­nis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf er­hebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die auch nach Inkrafttreten der Verbraucherrechts­richtlinie (VRRL) am 13.6.2014 Gültigkeit haben wird, ist jeder Online-Händler gehalten, spätestens mit dem Versand der Ware eine Widerrufsbelehrung (und das Muster zur Widerrufserklärung) an dem Kunden/ Verbraucher zu übersenden!