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Zurückgezogene Angebote im Rahmen von eBay-Auktionen sorgen immer wieder für Ver­druss bei den Bietern – und für fragwürdige Gerichtsentscheidungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr dem Bieter einer Auto-Auktion auf der eBay-Handelsplattform Recht gegeben und einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer wegen der abgebrochenen Versteigerung bestätigt, BGH, Urteil vom 12.11.2014 -VIII ZR 42/14-

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von „1,00 Euro“ festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200,00 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte der spätere Kläger bei der Auktion bereits 1,00 Euro auf den Pkw geboten und das bis dahin höchste Gebot abgegeben.

Der Bieter (Kläger) wollte Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5.250,00 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena hatte den Schadenersatz zuerkannt und ausgeführt, der Kläger habe den Wagen wirksam für 1,00 Euro erworben. Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch zunächst ohne Angaben von Grün­den.

In der Vorinstanz hatte das OLG Jena den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag als wirksam angesehen. Der Start der Auktion stelle ein Angebot dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Missverhältnisses zwi­schen Kaufpreis und Fahrzeugwert nichtig. Es sei typisch für Ebay-Auktionen (Versteigerun­gen), dass beide Seiten die Chance hätten, ein „Schnäppchen“ zu machen.

Diese Möglichkeit habe der Verkäufer selbst eröffnet. Der Verkäufer habe es in der Hand, sich durch ein Mindestgebot zu schützen.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte das Mindestgebot bei 1,00 Euro festgelegt. Der Klä­ger hatte 1,00 Euro geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Der An­bieter hatte nach Abbruch dem Bieter mitgeteilt, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden habe, der bereit war, 4.200 Euro zu zahlen.

Es ist zu hoffen, dass damit eine Klarstellung herbeigeführt worden ist und die Instanzgerichte von der bisher zu beobachtenden Praxis abrücken, den Abbruch der Auktion selbst unter fa­denscheinigen Begründungen (z.B.: „es sei erst während der Auktion ein Schaden am Artikel festgestellt worden“) zu rechtfertigen.