Die Pressestelle des BGH hat in Ihrer Mitteilung Vr. 185/14 vom 10.12.2014 auf eine erneute Entscheidung des BGH zum Abbruch einer eBay-Auktion hingeweisen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 -mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

In der Pressemitteilung heißt es:

„Der Beklagte bot auf der Internet-Plattform eBay am 17.5.2012 für die Dauer von zehn Ta­gen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1,00 Euro an. Am 19.5.2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1,00 Euro Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräu­ßert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (von 8.500,00 Euro).

Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­desgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500,00 Euro zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1,00 Euro zustande gekommen.“

Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Auktion nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme gestanden habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt habe, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb sei das Angebot entgegen der Auffassung der Revision nicht unverbindlich gewesen. Aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfen­den "Weiteren Informationen" lasse sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden dürfe. Das gelte auch dann, wenn die Auk­tion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger liefe. Die "Weiteren Informationen" seien le­diglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Ange­botsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschehe.