Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Angabe der Postfachadresse in der Wider­rufsbelehrung als ausreichend angesehen, aber da sich die Entscheidung auf einen Fall bezieht, der mehrere Jahre zurückreicht, sollte man sich nicht zu fehlerhaften Angaben verleiten lassen.

Nach dem Urteil des BGH vom 25.01.2012 -VIII ZR 95/11- soll die Angabe einer Postfachad­resse in der Widerrufsbelehrung zwar ausreichend sein.

Die Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Jahr 2008. In diesem war in der Widerrufsbelehrung als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten war, die Postfachadresse des Anbieters angegeben. Das Urteil, wonach die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Ver­tragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte, war jedoch ein Urteil zu der alten Rechtlage.

Nach der heutigen Rechtslage wird nach unserer Auffassung anders zu entscheiden sein, denn in Artikel 246 EGBGB heißt es nun:

Art. 246 EGBGB – Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

  1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unterneh­mer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
  3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
  4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwah­rung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.

Diese Angaben erfordern eine Klartextadresse und eine Wohnanschrift, so dass die kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des BGH nicht zu fehlerhaften Angaben in der Widerrufs­belehrung verleiten sollte.