Kurz vor Jahresschluss möchten wir an die Kennzeichnungspflichten aus der Delegierten VO 518/2014 der Kommission vom 5.3.2014 (Abl. L 147 vom 17.5.2014)(Abl. L 147 vom 17.5.2014) erinnern.

Nach dem Regelungsinhalt der VO (EU) 518/2014 werden Lieferanten von bestimmten energieverbrauchs­kennzeichnungs­pflichtigen Produkten zukünftig gehalten sein, den Händlern elektronische Energieetiketten und Produktdatenblätter bereitzustellen. Diese müssen sodann von Online-Händlern im Rahmen ihrer Angebote nach klaren Vorgaben zwingend angeführt werden.

Die EU-Verordnung Nr. 518/2014 ändert nur bereits bestehende gerätespezifische Kennzeichnungsverordnungen ab und ergänzt diese um weitere Regelungen, sodass der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Pflichten für bestimmte Produktkategorien Besonderheiten aufweist.

Deshalb ist bei den Umsetzungsterminen der Verordnung zu differenzieren:

Umsetzungstermin ist grundsätzlich der 01.01.2015

Für die meisten Gerätekategorien im Regelungsbereich der Verordnung greifen die Pflichten sowohl auf der Lieferanten- als auch auf der Händlerseite nur für neue oder aktualisierte Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Das Datum ist einschlägig für

  • Haushaltsgeschirrspülmodelle
  • Haushaltskühlgerätemodelle
  • Haushaltswaschmaschinenmodelle
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditioniermodelle
  • Haushaltswäschetrocknermodelle
  • Lampen und Leuchten (nur elektronisches Etikett, kein Datenblatt!)
  • Staubsaugermodelle

Abweichende Umsetzungsfristen

Für zwei Sparten jedoch gelten andere Umsetzungszeitpunkte, welche sich an den Übergangsfristen der jeweiligen Kennzeichnungsverordnung orientieren.

Raum- und Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen (nach EU-Verordnung Nr. 811/2013)

Hier sind die elektronischen Etiketten und Produktdatenblätter für Modelle, die ab dem 26.09.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, bereitzustellen und zu verwenden (für Raum- und Kombiheizgräte sowie für Verbundanlagen sowohl elektronisches Etikett als auch elektronisches Datenblatt, für Temperaturregler und Solareinrichtungen nur elektronisches Datenblatt).

Achtung: Ein abgeändertes Etikett für Raum- und Kombiheizgeräte, welches die bisherigen im Wege der Harmonisierung ersetzt und ebenfalls in der Kennzeichnungsverordnung vorgesehen ist, muss in elektronischer Form nicht vor dem 26.09.2019 zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.

Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (nach EU-Verordnung 812/2013)

Die elektronischen Etiketten und Produktdatenblätter sind für Modelle, die ab dem 26.05.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, bereitzustellen und zu verwenden (für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen sowohl elektronisches Etikett als auch elektronisches Datenblatt, für Solareinrichtungen nur elektronisches Datenblatt)

Achtung: Ein abgeändertes Etikett für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welches die bisherigen im Wege der Harmonisierung ersetzt und ebenfalls in der Kennzeichnungsverordnung vorgesehen ist, muss in elektronischer Form nicht vor dem 26.09.2017 zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.

Die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblattes ergibt sich für Produkte, die entweder

  • ab dem 01.01.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden

oder

  • für die der Lieferant (Hersteller) bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder ein Produktdatenblatt zur Verfügung stellt.

Grundsätzlich hat der Lieferant (gemeint ist der Hersteller) die Verpflichtung, dem Einzelhändler ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird dies auf der Internetseite des Herstellers erfolgen. Dort werden diese entsprechenden Informationen zum Download angeboten. Da die Informationsverpflichtung ab dem 01.01.2015 jedoch auch für Produkte gilt, bei denen – aus welchen Gründen auch immer – der Hersteller bereits jetzt diese Informationen zum Download anbietet, müssen Internethändler aktiv werden:

Sie müssen selbst prüfen: Gibt es ein elektronisches Etikett oder Produktdatenblatt?

Der Händler selbst muss aktiv überprüfen, ob der Lieferant für ein Produkte, auch wenn es hier nicht um die Voraussetzung Inverkehrbringen einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 geht, entsprechend Informationen anbietet.

Hierbei geht es um folgende Informationen: bezogen auf die jeweiligen Produktgruppen ist auf das elektronische Etikett zu achten, das sämtliche Pflichtinformationen für das einzelne Produkt enthält, z.B. die Energieeffizienzklasse, den Stromverbrauch, bei Wachmaschinen Informationen zum Wasserverbrauch etc.

In dem Produktdatenblatt sind die Informationen ausführlich auszuformulieren.

Konkrete Vorgaben des Gesetzgebers zur Darstellung

Der EU-Gesetzgeber macht Vorgaben, die technisch nicht ganz einfach einzuhalten sind.

Ein Problem besteht darin, dass die entsprechende Information (elektronisches Etikett und Produktdatenblatt) in räumlicher Nähe zum Preis dargestellt werden muss. Dies mag in einem Internetshop bei freier Gestaltungsmöglichkeit noch gehen, wirft jedoch bei Plattformen wie eBay oder Amazon durchaus interessante Gestaltungsfragen auf.

Grundsätzlich ist es so, dass die Darstellung entweder „auf einen Blick“ ohne Verlinkung stattfinden kann.

Eine andere Alternative spricht von einer „geschachtelten Anzeige“. Hiermit meint der Gesetzgeber eigentlich nichts anderes als eine bestimmte Form der Verlinkung. Bei einer Verlinkung muss jedoch die Energieeffizienzklasse als Grafik dargestellt werden und zwar in der korrekten Farbe der Energieeffizienzklasse.

Es gibt genaue Vorgaben zur Größe der Darstellung etc.

Auch auf das Produktdatenblatt muss mit einem bestimmten Begriff hingewiesen werden.

Die Darstellung bei eBay und Amazon

Beispiel für ein EnergielableIst die entsprechende Umsetzung in einem Internetshop schon aufwendig genug, wird es kompliziert bei dem Angebot entsprechender Produkte auf den Internethandelsplattformen eBay oder Amazon.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen einen Gestaltungsvoschlag für das elektronische Etikett. Die Etikettierungen der Hersteller werden sicherlich sehr ähnlich sein und sollten überprüft und in der Regel übernommen werden.

Es empfiehlt sich, die jeweiligen Hersteller auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Etiketts und des Produktdatenblattes zu verpflichten!

Denn, wie immer bei Informationspflichten im Internet gilt: eine fehlende Information, unvollständige oder unzutreffende Information ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden!

Für jeden Online-Händler gilt: Sie sollten zunächst überprüfen, ob Sie die o.g. Produktgruppen überhaupt anbieten.

Der nächste Schritt ist, hinsichtlich jedes einzelnen Produktes zu recherchieren, ob es ein elektronisches Etikett oder ein Datenblatt beim Lieferanten (Hersteller) gibt.

Bei Produkten, die neu – insbesondere ab dem 01.01.2015 – in den Verkauf aufgenommen werden, müssten Sie prüfen, ob es sich um ein Produkt handelt, dass mit einer neuen Produktkennung in den Verkehr gebracht wurde oder ob es auch hier nicht ohnehin die entsprechenden Informationen vom Lieferanten (Hersteller) bereits online gibt.

Für weitere Informationen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung!