Die unbefugte Veröffentlichung eines fremden Fotos auf der eigenen Internetseite kann zu hohen Schadensersatzansprüchen führen. Das AG München hat in einem solchen Fall einen Schadenersatz von 500,00 Euro zugesprochen.

Immer wieder werden urheberrechtlich geschützte Bilder im Internet kopiert und auf der eigenen Internetseite präsentiert. Die durchaus empfindlichen Schadensersatzansprüche, die sich hieraus ergeben können, werden zumeist nicht bedacht (und sind oftmals nicht bekannt). Der Urheber sollte bei der Verwendung eigener Bilder den Markt beobachten. Sonst könnte das Argument der stillschweigenden Duldung entgegengehalten werden. Stellt der Urheber fest, dass sein Bild unbefugt im Internet verwendet wurde, sollte er sich sofort persönlich oder über einen Rechtsanwalt an den Verletzer wenden (Abmahnung). Neben dem Schadensersatzanspruch in Höhe der üblichen Lizenzgebühr (siehe unten) steht dem Urheber ein 100 %-iger Aufschlag bei fehlender Urheberbenennung zu.

Das AG München hat mit Urteil vom 15.12.2014 in dem Verfahren -142 C 12802/14- den Verletzer zur Zahlung von 511,80 Euro wegen der unbefugten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos verurteilt.

Aus den Urteilsgründen:

„Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 S. 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1,2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen (§ 287 ZPO).

Der Verletzer musste daneben auch die übrigen Prozess- und Anwaltskosten tragen.

Bei der unerlaubten Nutzung fremder Bilder im Internet kann sich der Urheber des/der Bildes/r den Gerichtsstand aussuchen, da der Bilderklau eine unerlaubte Handlung darstellt und die Bilder im gesamten Bundesgebiet aufgerufen werden können. Bei der unerlaubten Handlung ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung vorgenommen wird.

Eine Ausnahme gilt seit dem letzten Jahr für Streitigkeiten mit Personen, die ein fremdes Bild nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit verwenden. Hier ist der Gerichtsstand im Regelfall der Wohnsitz des Verletzers.

Der Schadenersatz berechnet sich im Wege der sog. Lizenzanalogie. Hierbei wird darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ein Vertrag zur Bildnutzung abgeschlossen worden wäre. Der konkrete Schaden ist demnach der Betrag, den der Urheber für die Verwendung der Bilder erlangt hätte.

Handelt es sich bei dem Urheber um einen professionellen Photografen, so kann er die Summe verlangen, die er üblicherweise für seine Bilder verlangt (hier könnten z.B. Rechnungen für vergleichbare Bilder/ Nutzungen etc. vorgelegt werden).

Liegen keine Vergleichswerte vor, ist darauf abzustellen, was in der Branche üblich ist. Dies wird in der gerichtlichen Praxis häufig mit Hilfe von Vergütungstabellen ermittelt. Für Photografen ist dies die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM, vgl. BGH GRUR 2006, 136, 138 – “Pressefotos“). Anhand der MFM-Tabelle werden Art und der Umfang der Nutzung beziffert und ein konkreter Betrag ermittelt. Das Gericht ist an die MFM nicht gebunden, da bei der Ermittlung der Schadenshöhe alle Umstände zu berücksichtigen sind, die zur Feststellung einer fiktiven Lizenz notwendig sind. Die Schadensersatzbeträge können deshalb stark variieren.

Der Urheber kann grds. bei der Berechnung des Schadensersatzes noch einen Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr vornehmen, wenn der Verletzer ihn nicht als Urheber kenntlich gemacht hat. Auch dieser Aufschlag liegt letztlich im Ermessen des Gerichts.