Mit Einführung der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 wurde in Art. 229 §32 EGBGB eine Übergangsfrist zur Erklärung des Widerrufs bei sog. Altverträgen eingeräumt, die regelmäßig am 27. Juni 2015 endet!
Bis zu diesem Tag kann das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen nach altem Recht noch ausgeübt werden. Danach ist der Widerruf nur noch in Einzelfällen möglich. Diese Regelung gilt sowohl für Verträge über eine Warenlieferung (z.B. einem Kaufvertrag) als auch für Darlehens-/ Kreditverträge und Versicherungsverträge, sofern eine Widerrufsbelehrung kraft Gesetzes notwendig ist. Dieses ist in der Regel der Fall.


Bis zu diesem Tag (27.06.2015) kann das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen nach altem Recht noch ausgeübt werden. Danach ist der Widerruf nur noch in Einzelfällen möglich. Die Regelung betrifft insbesondere den Widerruf von Kreditverträgen, die typischerweise auf eine mehrjährige Tilgungsdauer ausgelegt sind. Bei diesen hat sich erst in den letzten Jahren gezeigt, dass sich der Widerruf für den Verbraucher wirtschaftlich lohnen kann. Die zum Vertragszeitpunkt vereinbarten Darlehenszinsen (Effektivzinssatz) liegen zum Teil erheblich unter den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Zinssätzen entsprechender Kredite. Hier sind zum Teil erhebliche Zinsrückzahlungen möglich.
Der Widerruf ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10.03.2009 -XI ZR 33/08-) grundsätzlich auch bei bereits abgewickelten Darlehensverträgen möglich.
Daneben hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass viele Widerrufsbelehrungen deutscher Banken und Sparkassen fehlerhaft sind und deshalb der Widerruf noch möglich ist.
Wir führen derzeit mehrere außergerichtliche und gerichtliche Verfahren hierzu und können Sie schnell über die rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs beraten.
Sie sollten deshalb möglichst sofort klären, ob es noch Verträge gibt, bei denen ein Widerruf in Frage kommt.